Arzneimittelrechtliche Preisbindung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die deutsche arzneimittelrechtliche Preisbindung des § 78 Abs. 1 Arzneimittelgesetz ist unvereinbar mit Art. 34 AEUV.

Der DPV (Selbsthilfeorganisation, deren Ziel es ist, die Lebensumstände von Parkinson-Patienten und deren Familie zu verbessern) stellt seinen Mitglieder in Kooperation mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris ein Bonussystem zur Verfügung, welches verschiedene Boni für verschreibungspflichtige Parkinson-Medikamente vorsieht. Nach Ansicht des ZBUW verstößt dieses Bonussystem gegen die deutsche Regelung (§ 78 Abs. 1 Arzneimittelgesetz), die einen einheitlichen Apothekenpreis für verschreibungspflichtige Medikamente vorsieht.

Der EuGH (Rs. C-148/15) musste zunächst klären, ob § 78 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes eine verbotene Beschränkung im Sinne des Art. 34 AEUV darstellt. Dies wurde bejaht, da eine solche Regelung eine Preisbindung sowohl für Apotheken in Deutschland als auch für Apotheken in anderen Mitgliedstaaten enthält und sich diese Preisbindung auf Apotheken in anderen Mitgliedstaaten stärker auswirkt als auf die in Deutschland ansässigen Apotheken. Der Marktzugang wird für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten somit stärker beschränkt als für inländische Erzeugnisse. Versandapotheken sind nicht in der Lage Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten und können keine Notfallversorgung sicherstellen, was ein eingeschränktes Leistungsangebot darstellt, weswegen der Preiswettbewerb für sie ein wichtiger Wettbewerbsfaktor ist.

Des Weiteren musste der EuGH klären, ob der Verstoß gegen Art. 34 AEUV mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt werden kann. Der ZBUW ist der Ansicht, dass die Preisbindung zur Gewährleistung einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung nötig ist. Insbesondere soll das Preisbindungssystem dafür sorgen, dass Versandapotheken durch ruinösen Preiswettbewerb deutsche ansässige Apotheken, vor allem in ländlichen Gebieten, die eine Notfallversorgung gewährleisten, verdrängen. Dem wurde von der Kommission jedoch entgegengehalten werden, dass gerade mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln fördert, da Anreize zur Niederlassung in weniger besiedelten Gegenden gesetzt würden, da man dort höhere Preise verlangen könne. Somit kann der Verstoß gegen Art. 34 AEUV nicht gerechtfertigt werden. 

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