Beitragserhöhung bei Krankenkasse

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Kommt es zu einer Zusatzbeitragserhöhung, muss die Krankenhasse dies deutlich darstellen und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen.

Die Verbraucherzentrale klagte gegen eine Krankenkasse, die sich ihrer Ansicht nach wettbewerbswidrig i. S. d. § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG verhalten hat, da sie nicht ausreichend auf das bestehende Sonderkündigungsrecht nach einer Zusatzbeitragserhöhung hingewiesen hat.

Das Gericht gab der Klage statt.

Nach § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V muss auf das durch die Erhöhung entstehende Sonderkündigungsrecht konkret hingewiesen werden. Dabei genügt ein allgemeiner Hinweis nicht, sondern es ist ein individueller Hinweis auf das konkrete Kündigungsrecht nötig. Die Beklagte stellt in ihrem Schreiben gerade keinen Zusammenhang zwischen der eigenen Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrages und einem Kündigungsrecht des angesprochenen Mitglieds her.

Die Auffassung der Beklagten, die Verbraucher hätten aufgrund der medialen Berichterstattung und des eindeutigen Hinweises auf die Informationsseite über die Zusatzbeiträge der Krankenversicherungen die Möglichkeit, sich über das Schreiben hinaus über die Handlungsalternativen bei einer Beitragserhöhung zu informieren, läuft dem Schutzgedanken des § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V zuwider. Der Verbraucher soll gerade nicht darauf angewiesen sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen wie öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitgliedszeitschriften darüber informieren zu müssen, ob und wann sich die individuellen Zusatzbeiträge seiner Krankenversicherung erhöhen und ob bzw. innerhalb welcher Frist ihm daher ein Sonderkündigungsrecht zusteht bzw. er dieses ausüben muss. Dem Verbraucher diese Informationen zur Verfügung zu stellen, ist ausweislich des § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V Aufgabe des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung.

Dadurch, dass die Beklagte ihre Mitglieder nicht ausdrücklich und erkennbar auf das Kündigungsrecht aus § 175 Abs. 4 S. 5 SGB V hingewiesen und damit ihrer Informationspflichten aus § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V nicht nachgekommen ist, hat sie den Verbrauchern auch eine wesentliche Information vorenthalten. Gem. § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG gilt als Vorenthalten auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise.

 

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2017, Az.: 312 O 290/16

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