„Bekömmliches“ Bier

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Das LG Ravensburg hat entschieden, dass die Werbeaussage „bekömmlich“ für Biere unzulässig ist.

Begründet hat das Landesgericht sein Urteil (Az.: 8 O 34/15 KfH) damit, dass „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Aussage darstellt und ein Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Promille im Sinne des Gesundheitsschutzes der Verbraucher keine solche Angabe tragen darf.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden