Berufsbezeichnung auf XING

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Eine falsche Berufsbezeichnung auf XING kann keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, ohne dass weitere Umstände hinzukommen.

Der Kläger war Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei (Beklagte). Zwischen der Beklagten und dem Kläger wurde ein Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart. Schon kurz bevor das Arbeitsverhältnis endete, gab der Kläger auf seinem XING Profil an, dass er freiberuflich tätig sei. Daraufhin kündigte ihm seine Arbeitgeberin, weil sie darin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah. Hiergegen wehrte sich der Beklagte.

Das LAG Köln (Urteil vom 7.2.2017, Az.: 12 Sa 745/16) erklärte die außerordentliche Kündigung als unwirksam. Zwar ist einem Arbeitnehmer grundsätzliche ein Konkurrenztätigkeit untersagt, jedoch kann eine falsche Bezeichnung auf XING keine außerordentliche Kündigung aufgrund einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit begründen, ohne dass weitere Umstände hinzukommen, beispielsweise eine aktiv nach außen tretende Werbung für die Konkurrenztätigkeit.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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