Bildmontage

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Verwender muss sich über Urheber- und Nutzungsrechte eines Foto aus dem Internet erkundigen.

Die Klägern stellt in einer Datenbank im Internet Bilder entgeltlich zur Verfügung. Der Beklagte nutzte eines dieser Bilder, fügte Teile hinzu und lud es auf seiner Homepage hoch. Die Klägerin sah darin eine Urheberrechtsverletzung und klagte auf u.a. Unterlassung nach erfolgloser Abmahnung.

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 16.06.2015 (Az.: I-20 U 203/14) der Klage stattgegeben und die Urheberrechtsverletzung bejaht. Die Aussage des Beklagten, dass das Bild keine urheberrechtlichen Vermerk hatte und er somit den Urheber nicht angeben haben können, wies das OLG zurück, da ein Werk nicht gemeinfrei ist, nur weil es keinen Urheberrechtsvermerk enthält. Der Nutzer muss sich über die Rechte des Urhebers oder sonstige Nutzungsrechte Kenntnis verschaffen. Auch eine freie Benutzung aufgrund einer urheberrechtlich zulässigen Bearbeitung des urheberrechtlich geschützten Fotos verneinte das OLG, da die Züge des älteren Werkes nicht in den Hintergrund gerückt seien.

Desweiteren berief sich der Beklagte auf das zulässige Framing. Hierbei dürfte er jedoch keinen Kopiervorgang tätigen, was aber der Fall gewesen ist.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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