Bio-Wein

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Ein Wein darf weiterhin als „Bio-Wein“ beworben werden, auch wenn Verdachtsproben Rückstände von im Ökoland nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln aufzeigen.

Bei Proben im Weinbau der Beklagten wurden Rückstände von Pflanzenschutzmitteln gefunden, die in einem Öko-Anbau nicht verwendet werden dürfen. Ansonsten darf der gewonnene Wein nicht als „Bio-Wein“ beworben werden. Grundsätzlich darf ein Wein als „Bio-Wein“ beworben werden, wenn er oder seine Bestandteile nach den Vorschriften der VO (EG) Nr. 834/2007 gewonnen worden ist, also aus ökologischer oder biologischer Produktion stammt. Gemäß Artikel 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 889/2008 dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Mittel verwendet werden, soweit Pflanzen durch die Maßnahmen gemäß Artikel 12 Abs. 1 Buchstaben a, b, c und g der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht angemessen vor Schädlingen und Krankheiten geschützt werden können. Jedoch kommt es des Öfteren vor, dass in Öko-Kulturen, die von konventionellen Weinbau umgeben sind, Rückstände von Pflanzenschutzmitteln gefunden werden, die im Öko-Anbau normalerweise nicht verwendet werden dürfen. So ist es im vorliegenden Fall. Die streitgegenständlichen Proben wurden aus den kleinen und Kleinstparzellen der Beklagten genommen. Um aussagekräftige Ergebnisse zu gewinnen, ob die Beklagte tatsächlich nicht zulässiges Pflanzenschutzmittel verwendet hat oder dies aus dem umliegendem Weinanbau stammt, hätten Proben aus der Mitte größerer Parzellen entnommen werden müssen. Die Beklagte darf deswegen ihren Wein weiterhin als „Bio-Wein“ bewerben.

 

Urteil des VG Koblenz vom 15.03.2017, Az.: 2 K 885/16.KO

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