Button-Lösung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Ab dem 01.08.2012 sind konkrete Informationen im Bestellablauf vorgeschrieben, die es bisher in dieser Form nicht gab. Insbesondere schreibt das “Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr” vor, dass bei einer Bestellsituation im Internet in jedem Fall der Verbraucher ausdrücklich bestätigen muss, dass er die Kostenpflicht der Bestellung erkannt hat (sogenannte Button-Lösung). Entspricht der Button nach dem Inkrafttreten nicht den gesetzlichen Vorgaben, kommen im Online-Shop ohne Wenn und Aber keine Verträge mehr zustande. Außerdem kann dies abgemahnt werden.

Wer ist betroffen?

Shopbetreiber, Shopsoftware-Hersteller und IT-Dienstleister müssen sich darauf einstellen, die Bestellseite umzuprogrammieren.

Letztlich sind auch Händler betroffen, die über Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon an Verbraucher verkaufen. Zur technischen Realisierung sind dort zwar die Plattformbetreiber berufen. Setzen diese die neuen gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht oder nur unzureichend um, führt dies zu Nachteilen für den einzelnen Händler.
Schließlich ist dieser für sein Angebot verantwortlich, auch wenn er sich für dessen Präsentation der technischen Plattform eines Dritten bedient.

Hintergrund Kosten- und Abofallen im Internet

Ursprünglich hat die Bundesregierung am 16.11.2011 einen Gesetzesentwurf beschlossen (Drucksache 17/7745), um Verbraucher besser vor Kosten- bzw. Abofallen im Internet zu schützen. Das Internet wird von Verbrauchern genutzt, um schnell an kostenfreie Informationen und Leistungen zu gelangen. Dies wurde in der Vergangenheit allzu oft von dubiosen Unternehmen bewusst ausgenutzt, indem Sie Ihre Internetseiten ohne die erforderliche Transparenz der Kostenpflichtigkeit ausgestalteten. Der Verbraucher konnte somit nicht ohne Weiteres erkennen, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen hat. In der Folge sahen sich die Verbraucher dann vermeintlichen Forderungen ausgesetzt und bezahlten nicht selten nach Erhalt einschüchternder Schreiben von beauftragten Inkassobüros.

Der ursprüngliche Schutz des Verbrauchers vor Kosten- und Abofallen im Internet wurde vom Gesetzgeber dahingehend ausgeweitet, dass die neuen Regelungen für alle Verträge gelten, die im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden.

Was ändert sich genau?

Bei Online-Bestellungen sollen die Unternehmen Verbraucher unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Gesamtpreis der Bestellung informieren. Der Verbraucher muss ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Sofern die Bestellung über eine Schaltfläche („Bestell-Button“) auf der Internetseite erfolgt, muss die Beschriftung dieser Schaltfläche unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen.

Darüber hinaus müssen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt weitere Informationspflichten erfüllt werden. Diese Informationen müssen dabei sowohl zeitlich als auch räumlich unmittelbar vor dem Bestellbutton stehen. Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass die Unmittelbarkeit nicht mehr gegeben ist, wenn zwischen den Informationen und dem Button weitere trennende Gestaltungsmittel vorhanden sind. Dies hat dann auch Auswirkungen auf die Platzierung der AGB und des Widerrufrechts im Bestellvorgang.

Mit anderen Worten ist es zwingend erforderlich, die Reihenfolge sämtlicher erforderlicher Informationen auf der Bestellseite anzupassen, wobei zusätzlich die Pflichtinformationen auf der Bestellseite – etwa durch farbliche Hinterlegung – hervorzuheben sind.

Lassen Sie Sich anwaltlich beraten!

Gerne beraten wir Sie umfassend und individuell zur zukünftigen Einhaltung der Vorgaben der Button-Lösung sowie zutreffenden Umsetzung der neuen Informationspflichten.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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