„CUP GUMS“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Wenn einer Wortfolge die nötige Unterscheidungskraft fehlt, kann sie nicht im Markenregister eingetragen werden.

Das BPatG hat in seinem Beschluss vom 09.08.2016 (Az.: 24 W (pat) 43/16) die hinreichende Unterscheidungskraft der Wortfolge „CUP GUMS“ deswegen verneint, weil die Wortfolge keinen betrieblichen Herkunftshinweis aufzeigt.

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet. Übersetzt heißt „CUP GUMS“ „Tassen Gummis“, was die angesprochenen Verkehrskreise lediglich als Sachhinweis auf die Beschaffenheit der Zuckerwaren auffassen und sie deswegen keinem bestimmtem Unternehmen zuordnen.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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