Das Teilen eines Beitrags auf Facebook kann teuer werden

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Präsentiert man auf seiner Facebook-Seite interessante Beiträge und Fotos mit Hilfe des Teilen-Buttons, um Freunde darauf aufmerksam zu machen, kann das teuer werden.

Hintergrund ist die Abmahnung eines Fotografen an eine Fahrschulbetreiberin, die einen Internetreport der BILD-Zeitung, bei dem es um den Führerscheinskandal um den Profi-Fußballer Marco Reus ging, auf ihrer Facebook-Seite publizierte. Bei der Generierung der Facebook-Mitteilung pickte sich Facebook das Foto des abmahnenden Fotografen aus dem Artikel der BILD heraus, das dann auf der Facebook-Seite abgebildet wurde. Der Fotograf wirft der Fahrschulbetreiberin nun vor, das von ihm geschossene Foto ohne seine Genehmigung auf ihrer Facebook-Seite vervielfältigt und den Urheber nicht genannt zu haben. Damit liege eine Urheberrechtsverletzung vor. Seine Anwälte fordern dafür nun von der betroffenen Facebook-Nutzerin 1.000 Euro.

Grundsätzlich hat jeder Internet-Nutzer die Pflicht, sich zu vergewissern, dass er ein fremdes Schrift-, Musik- oder Bildwerk, das also nicht von ihm selbst geschaffen wurde, mit Genehmigung des Rechteinhabers vervielfältigt und (weiter) veröffentlicht. Das Problem hierbei ist, dass von vielen Homepage- und Blogbetreibern die Facebook- und Twitter-Schaltflächen extra zum Zwecke der Verbreitung ihrer Beiträge für ihre Leser zur Verfügung gestellt werden. Der Nutzer dieser Angebote hat dabei gar keinen Einfluss darauf, ob in seiner Facebook-Nachricht nun das Foto von der Homepage eingebettet wird oder nicht. Allenfalls kann er unter das verwendete Foto den Urheber in der Kommentarfunktion benennen.

Ob dies dem Facebook-Nutzer allerdings zumutbar ist, ist fraglich. Denn die Vervielfältigung der urheberrechtlich geschützten Fotos aus Beiträgen geschieht beim Teilen per Knopfdruck in der Regel unfreiwillig. Zudem ist es in sozialen Netzwerken nicht üblich, dass Urheber konkret in Kommentaren genannt werden. Dazu sind diese Plattformen auch gar nicht angelegt. Vielmehr geht es doch dabei um eine schnelle Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, wobei der Quelle des Beitrages innerhalb kürzester Zeit jede Menge Aufmerksamkeit zufließen soll. Dennoch begehen die Leser mit dieser Vervielfältigung eine Urheberrechtsverletzung nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen, wenn der Rechteinhaber des Fotos mit dieser Nutzung auf Social-Media-Plattformen nicht einverstanden war.

Es bleibt dann für den abgemahnten Leser nur die Möglichkeit die Homepage- und Blogbetreiber selbst zur Rechenschaft zu ziehen, wenn sie für ihre Leser die Verbreitung ihrer Inhalte – einschließlich Fotos – über Social-Media-Plattformen anbieten, dafür aber keine Lizenz vom Fotografen als Rechteinhaber erworben haben. Der Webseitenbetreiber haftet dann in einem solchen Fall als sogenannter Störer, weil er den Leser durch den Share-Button zu dem Urheberrechtsverstoß verleitet hat.

Mithin ist auch in Zukunft zu erwarten, dass die Gerichte zu Ungunsten der Webseitenbetreiber entscheiden, falls ein Rechteinhaber wegen der Weitergabe des Fotos Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung geltend macht. Werden auch die Leser bzw. Nutzer verklagt, weil sie das Foto unberechtigterweise benutzt haben, können diese den „Anstifter“ auf Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen. Frei von der eigenen Haftung stellt der Einwand des „Anstiftens“ den Nutzer allerdings nicht. Dies entschied das Landgericht Frankfurt bereits mit seinem Urteil vom 17.07.2014, Az. 2-03 S 2/14, über einen Streit zum Facebook Share-Button.

Es obliegt mithin sämtlichen Verbreitern die Rechte an den Fotos abzuklären. Es ist also zukünftig mit weiteren Abmahnungen zu rechnen.

Die komplizierte Rechtslage und die teilweise praktisch äußerst schwierig nachzuvollziehende Prüfung der Rechtekette bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in sozialen Netzwerken sollte dennoch nicht dazu führen, dass die Leser von deren Nutzung abgehalten werden. Daher empfiehlt es sich um sicher zu gehen, ein Bild nicht aus der empfohlenen Seite fischen zu lassen, sondern selbst ein Bild vorzugeben, welches weitergegeben werden darf. Das können zum Beispiel eigene Bilder oder eigene Unternehmenslogos sein.

 

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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