E-Scooter

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Fahrgäste dürfen von der Beförderung mit E-Scootern ausgeschlossen werden, wenn der Verkehrsdienstleister wegen Sicherheitsgründen den E-Scooter nicht befördern will.

Die Beklagte ist eine Verkehrsdienstleisterin im Bereich des ÖPNV. In einer Pressemitteilung gab sie bekannt, dass sie unter Bezugnahme auf ein vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. eingeholtes Gutachten beschlossen habe, ab sofort keinerlei Personen mit E-Scootern mehr zu befördern. Ausweislich dieses Gutachtens bestehe bei der Mitnahme von Elektromobilen in Bussen eine erhöhte Rutsch- und Kippgefahr, die selbst dann bestünde, wenn das Elektromobil auf einem für Elektrorollstühle vorgesehenen Platz entsprechend den Anweisungen abgestellt werde.

Die Klägerin mahnte die Beklagte hierauf ab und verlangte eine Unterlassungserklärung, welche die Beklagte jedoch nicht unterschrieb.

Nach Ansicht des Gerichts kann kein Verstoß gegen die Regelungen der Bus-Fahrgastrechte-Verordnung festgestellt werden. Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-VO enthält keine Regelungen über die Beförderung von Rollstühlen, anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten. Vielmehr dürfen sich nach Art. 9 Abs. 1 Bus-Fahrgastrechte-VO Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter lediglich nicht weigern, allein aufgrund der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität einer Person eine Reservierung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder die Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen.

Die Beklagte weigert sich jedoch nicht Personen zu befördern, sondern E-Scooter, die unabhängig von ihrem Einsatz als medizinische Hilfsmittel als Sachen zu werten sind. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts unabhängig davon, ob ihre Benutzer auf sie zur Aufrechterhaltung der Mobilität angewiesen sind. Insbesondere besteht zwischen den E-Scootern und ihren Benutzern nicht eine derart enge Verbindung, die es rechtfertigen würde, die E-Scooter als Teil der transportierten Person zu werten.

 

Urteil des OLG Hamm vom 03.03.2017, Az.: 12 U 104/16

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden