eBay-Auktion

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Eine Auktion kann nur folgenlos gestrichen werden, wenn einer der Gründe in den „Hilfsseiten“ von eBay vorliegt.

Im vorliegenden Fall gab der Verkäufer an, dass er das Angebot vorzeitig habe beenden müssen, da das Gerät beschädigt worden ist. Dies ist laut den „Hilfsseiten“ und der Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.09.2015, Az.: VIII ZR 284/14) ein berechtigter Grund.

Will ein Verkäufer aufgrund eines Umstandes, der in der bietenden Person liegt, die Auktion vorzeitig beenden, so kann dies nur geschehen, wenn dies aus Gründen geschieht, die den Verkäufer auch gesetzlich dazu berechtigen. Ein solcher Grund muss kausal für den Entschluss sein, die Auktion vorzeitig zu beenden.

Eine Auktion kann nicht abgebrochen werden, wenn der Verkäufer den Käufer für unseriös hält, weil er zum Beispiel in der Vergangenheit erheblich viele Angebote wieder zurückgezogen hat. Das hatte das Berufungsgericht als berechtigten Grund gesehen, laut BGH ist es aber ein Verstoß gegen §286 ZPO.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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01099 Dresden