Entgeltpflicht bei „Kosten- und Abofallen“ im Internet?

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Charakteristisch für „Kosten- und Abofallen“ im Internet ist, dass dem Betrachter der Internetseite der Eindruck eines kostenlosen Angebotes vermittelt werden soll. Tatsächlich aber sind im Kleingedruckten nicht unerhebliche Kosten versteckt (sog. Entgeltklausel). Der Verbraucher konnte somit nicht ohne Weiteres erkennen, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen hat. In der Folge sahen sich die Verbraucher dann vermeintlichen Forderungen ausgesetzt und bezahlten nicht selten nach Erhalt einschüchternder Schreiben von beauftragten Inkassobüros.

Aber auch Unternehmer wurden immer wieder Opfer von betrügerischen Angeboten.

Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet – Branchenverzeichnis unwirksam

Vom Bundesgerichtshof wurde nunmehr höchstrichterlich der Fall der sog. Branchenbuch-Abzocker entschieden, wonach die Entgeltklausel in dem verwendeten Antragsformular für den Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter habe und deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden ist (§ 305c Abs. 1 BGB).

Im entschiedenen Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank” nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt, in der sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten befanden.

Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war.

Bedeutung für Kosten- und Abofallen im Internet

Diese Grundsätze sind auch auf sämtliche sog. „Kosten- und Abofallen“ im Internet zu übertragen.

Dies bedeutet, dass jede Entgeltklausel nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so auffällig in das Gesamtbild eingefügt sein muss, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders auch dort zu vermuten ist.

Dennoch kommt der lang ersehnten Entscheidung wohl nur geringe Bedeutung – nämlich im gewerblichen Bereich – zu Teil.

Denn ab dem 01.08.2012 müssen nach dem “Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr” jedenfalls Privatpersonen ohnehin bei einer Bestellsituation im Internet ausdrücklich bestätigen, dass sie die Kostenpflicht der Bestellung erkannt haben (sog. Button-Lösung). Entspricht der Button nach dem Inkrafttreten nicht den gesetzlichen Vorgaben, kommen ohne Wenn und Aber schon keine Verträge mehr zustande.

Weitere Informationen zur Button-Lösung finden sie auf meiner Seite.

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