Erschöpfung des Verbreitungsrechts eines Computerprogramms

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Das Verbreitungsrecht eines Computerprogramms ist dann erschöpft, wenn der Urheber Dritten das Nutzungsrecht für die Zeit der Funktionsfähigkeit des Programms einräumt.

Eine Erschöpfung tritt sowohl dann ein, wenn die Programmkopie auf einem Datenträger, also auch wenn der Produktschlüssel weitergegeben wird, so der BGH in seinem Urteil vom 19.03.2015 (Az.: I ZR 4/14).

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden