EuGH positioniert sich zum Betrachten von Streaming-Inhalten

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Im Juni 2014 erklärte nun der Europäische Gerichtshof in einem Urteil (C-360/13) das Betrachten von Streaming-Inhalten für nicht urheberrechtsverletzend.

Er entschied dabei in einem Streit zwischen einer britischen PR-Agentur, die über das Internet kostenlos Zeitungsartikel betrachtete, und einem Verleger, der sich dagegen wehren wollte und Lizenzgebühren für das Betrachten der Zeitungsartikel verlangte, dass Inhalte, die wie beim Streaming im Arbeitsspeicher oder im Cache eines Internetbrowsers vorübergehend zur Betrachtung zwischengespeichert werden, unbedenklich angeschaut werden können. Das Gericht sehe in der Zwischenspeicherung von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Arbeitsspeicher keine Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinne. Die beim Betrachten der urheberrechtlich geschützten Werke entstehenden Kopien auf dem Bildschirm und im Arbeitsspeicher des Computers des Betrachters bedürfen laut Gericht keiner Zustimmung durch den Urheberrechtsinhaber. So jedenfalls legen die Richter eine EU-Richtlinie aus und ziehen somit in ihrem Urteil die technischen Grenzen für erlaubtes Streaming. Demnach ist Streaming auch dann erlaubt, wenn dabei – insofern browsertypisch – flüchtige und vorübergehend zwischengespeicherte oder automatisiert abgespeicherte sowie Cache-Dateien entstehen, die für das Betrachten des Bildschirminhaltes technisch erforderlich sind.

Der EU-Richtlinie entspricht nahezu wortgleich § 44 a Nr. 2 des deutschen Urhebergesetzes, sodass diese Entscheidung auch für die deutsche Gerichtspraxis wegweisend sein wird. Denn auch durch § 44 a Nr. 2 UrhG erfährt das Urheberrecht des geistigen Eigentümers dahingehend eine Einschränkung, dass eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung zulässig ist, wenn sie für das bloße Betrachten und/oder den Hörgenuss eines Werkes technisch erforderlich ist.

Allerdings ist die in diesem Zusammenhang immer noch umstrittene Frage, ob zwischen dem Abspielen eines rechtmäßig und dem Abspielen eines rechtswidrig zugänglich gemachten Streams (z.B. bei kinox.to) unterschieden werden muss und wenn ja, woran die ohne Zustimmung des Urhebers rechtswidrig eingestellten Streaming-Inhalte rechtssicher zu erkennen sind, weiterhin ungeklärt und ist vom EuGH gerade nicht entschieden worden. Die Rechtslage ist und bleibt diesbezüglich umstritten. Von der Nutzung vermeintlich rechtswidrig zugänglich gemachter Streaming-Inhalte (z.B. bei kinox.to) ist deshalb nach wie vor abzuraten.

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