Facebook-Inhalte oder YouTube-Videos auf der eigenen Internetseite ?

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Grundsatzentscheidung über zulässiges „Framing“. Das sichtbare Einbinden von fremden urheberrechtlich geschützten Inhalten in die eigene Internetseite durch sog. „Framing“ verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Der EuGH sieht dabei in dem Einbetten eines urheberrechtlich geschützten Werbevideos auf einer fremden Internetseite in einem in die Homepage eingebundenen „Rahmen“ keine öffentliche Zugänglichmachung ohne Berechtigung und damit keinen Verstoß gegen das Urheberrecht nach § 19 a UrhG, weil es sich dabei nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Informationsgesellschafts-RL/Urheberrechts-RL (2001/29/EG) handele. Das Wiedergeben des fremden Inhalts geschehe nicht gegenüber einem neuen Publikum, soweit man die Gesamtheit aller Internetnutzer als gleiches Publikum betrachte (Beschluss vom 20.10.2014, Rs. C-348/13).

Der EuGH hat sich zu Recht mit dieser Entscheidung klar zu Gunsten der Internetfreiheit positioniert. Da beim „Framing“ bzw. dem „Embedding“ (deutsch: „Einbettung“) als moderne Version des Framings fremde Inhalte gerade nicht kopiert werden, sondern lediglich an einer anderen Stelle im Web wiedergegeben werden, können etwa Grafiken, Facebook-Inhalte oder YouTube-Videos nunmehr bedenkenlos von einem fremden Server direkt in die eigene Seite eingebaut werden.

 

 

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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