Filesharing: neue BGH-Urteile im Fokus

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der BGH entscheidet über illegales Filesharing und konkretisiert die Anforderungen an die (Nicht-)Haftung des Anschlussinhabers.

In den Urteilen zum Thema Filesharing vom 11.06.2015 wurde den Beklagten jeweils vorgeworfen, illegal Musikwerke im Internet verbreitet zu haben.

In der ersten Entscheidung des BGH (Az.: I ZR 19/14) bestritt der Beklagte den Vorwurf und gab an, dass er sich zur Zeit der Verbreitung im Urlaub befunden habe und deswegen auch seinen Computer vom Strom getrennt habe. Dies konnte jedoch von der Beklagtenseite nicht bewiesen werden. Der BGH sah keinen anderen möglichen Verletzer, weswegen der Beklagte haftet.

Im zweiten Verfahren (Az.: I ZR 19/14) waren Fehler im Namen des Beklagten in der Anschrift, weswegen dieser die Richtigkeit der Daten bestritt. Jedoch konnte eindeutig nachgewiesen werden, dass die Musikdateien über den Computer des Beklagten verbreitet worden waren und weder Ehefrau noch Sohn Zugriff zu den Programmen hatten, die dazu genutzt wurden. Deswegen haftete der Beklagte.

Im dritten Urteil (Az.: I ZR 7/14) gab die Tochter der Beklagten die Urheberrechtsverletzung zu. Es gab zwar eine allgemeine Belehrung, dass sie sich ordentlich verhalten solle, aber eine haftungsausschließende Belehrung speziell für das Verhalten im Internet habe nicht stattgefunden.

Anmerkung: Bei den Entscheidungen des BGH handelt es sich um Einzelfälle. Von einer pauschalen Annahme, Filesharing sei perse rechtswidrig, ist nicht auszugehen. Es handelt sich vielmehr um Einzelfälle, deren konkreter Sachverhalt zu Grunde zu legen ist und deren jeweilige Beweissituation Berücksichtigung finden muss. Um dies beurteilen zu können, ist eine Einschätzung durch einen Spezialisten unumgänglich.

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