Gegenabmahnungen können rechtsmissbräuchlich sein

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Eine Gegenabmahnung kann gegen § 8 Abs. 4 UWG verstoßen und damit rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Abgemahnte mit seiner Gegenabmahnung lediglich bezweckt, beim eigentlichen Abmahnenden einen Verzicht auf seine Unterlassungsansprüche herbeizuführen. Das Landgericht Bochum begründet sein Urteil vom 27.05.2014, Az. I-12 O 98/14 damit, dass der Gegenabmahnende auf diese Weise nicht den Ausschluss der Wiederholungsgefahr sowie einen lauteren Wettbewerb zum Ziel habe, sondern vielmehr sich ausschließlich der Ahndung seines eigenen unlauteren Verhaltens entziehen will.

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