Geschmacksverstärkende Lebensmittel

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Es liegt keine Irreführung durch die Bewerbung eines Produkts mit „Natürlichkeit“ vor, selbst wenn sich in dem Produkt eigenständige, natürliche, geschmacksverstärkende Lebensmittel befinden.

Die Beklagte bewirbt ihre Suppe „Knorr, Feinschmecker Tomatensuppe Toscana“. Hiergegen wendete sich der Kläger und macht eine Irreführung geltend, denn die Beklagte werbe mit der Natürlichkeit der Tomatensuppe und suggeriere dem Verbraucher durch die Gesamtaufmachung der Verpackung, der Geschmack und die Farbe der Suppe resultierten allein aus den sonnengereiften Tomaten, obwohl sich in der Suppe Geschmacksverstärker und färbenden Lebensmitteln befinden.

Nach Ansicht des Gerichts liegt keine Irreführung vor. Ob eine Werbeaussage irreführend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung nach dem Erwartungshorizont des sog. Durchschnittverbrauchers. Dabei sind die verschiedenen Bestandteile der Verpackung in ihrer Gesamtheit zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein bestimmter Zutaten bzw. das Fehlen bestimmter Stoffe irregeführt wird. Aus dem Zutatenverzeichnis der Tomatensuppe ergibt sich, dass diese nicht nur Tomaten enthält, sondern zu 33 % aus Tomatenpulver besteht und daneben weitere Zutaten wie Stärke, Zucker, jodiertes Speisesalz, (…) enthält. Der Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher zunächst das Zutatenverzeichnis liest, schließt jedoch für sich allein genommen nicht generell aus, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, gleichwohl im Einzelfall geeignet sein können, den Verbraucher irrezuführen. Dabei ist eine Prüfung der Gesamtwirkung einer Verpackung notwendig, wobei die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie die Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung zu berücksichtigen sind (Gesamtbetrachtung).

Die Beurteilung eines Lebensmittels als „natürlich“ richtet sich danach, was darunter zu verstehen ist, ist jedoch umstritten. Unter Zugrundelegung eines laienhaften Verbraucherverständnisses versteht das Gericht die Werbung „natürlich ohne Farbstoffe“ dahin, dass der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehen wird, dass keine künstlichen Farbstoffe vorhanden sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Verbraucher damit ausschließen wird, dass in dem Produkt auch Zutaten enthalten sein könnten, die sich irgendwie farblich auswirken. Die Beklagte verwendet keine künstlichen Farbstoffe, sondern nur natürliche Farbstoffe, weswegen nach Ansicht des Gerichts keine Irreführung vorliegt.

 

Urteil des OLG Hamburg vom 08.09.2016, Az.: 7 S 4/15

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