Getunte Fahrzeuge

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Ein getuntes Fahrzeug darf weiterhin mit der Nennung der Ursprungsmarke verkauft werden.

Porsche begehrte mit seiner Klage gegen das Tuning-Unternehmen TECHART die Unterlassung der Nennung der Marke „Porsche“ bei getunten Fahrzeugen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.03.2015 (Az.: I ZR 147/13) entschieden, dass der PKW weiterhin unter Angabe der Marke des Herstellers verkauft werden darf, wenn dem Käufer deutlich wird, dass es sich um die Kennzeichnung des Ursprungszustand des PKWs handelt. Die Nennung der Marke ist eine zulässige Angabe gem. § 23 Nr. 2 MarkenG, denn im Interesse des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr darf nicht verboten werden, dass die Ursprungsmarke genannt wird. Tuning-Unternehmen müssen die Veränderungen außerdem nicht im Detail angeben.

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