Heilpraktiker für Psychotherapie

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Man darf sich als „Heilpraktiker für Psychotherapie“ bezeichnen, wenn man die Erlaubnis für die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ erlangt hat.

Es liege bei der Berufsbezeichnung keine Irreführung gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abbs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG der angesprochenen Verbraucher vor, so das LG Wuppertal in seinem Urteil vom 31.03.2016 (Az.: 12 O 126/15). Dass der Beklagte auf dem Gebiet der Psychotherapie als Heilpraktiker tätig ist, wird durch beide Formulierungen in gleicher Weise deutlich gemacht. Auch die Werbung mit dieser Berufsbezeichnung ist zulässig.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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01099 Dresden