Hopfentraum

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Das Wortzeichen „Hopfentraum“ stellt eine schutzfähige Marke dar.

Das Wortzeichen „Hopfentraum“ ist zur Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)  u. a. für Mineralwasser und Fruchtsäfte angemeldet worden. Die Eintragung wurde abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die im Anmeldezeichen eine schutzfähige originelle Wortneuschöpfung sieht.

Das Gericht gibt dem Antrag statt. Dem Wortzeichen fehlt es nicht an Unterscheidungs-kraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.

Wortzeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen, besitzen keine Unterscheidungskraft. Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann. Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt.

Das zusammengesetzte Anmeldezeichen „Hopfentraum“ erfüllt diese Voraussetzungen. Die Wortverbindung aus Hopfen und Traum ist sprach- und werbegebräuchlich. Es bedeutet in seiner Gesamtheit „ein besonders gutes Produkt aus Hopfen oder mit Hopfenaroma“. Damit enthält es im Hinblick auf Waren, die Hopfen oder Hopfenaroma enthalten, eine Sachaussage verbunden mit einer werbeüblichen Anpreisung. Ein beschreibender Charakter ist zu verneinen, da bei diesen Getränken weder Hopfen noch Hopfenaromen erlaubt sind.

Der Eintragung des Anmeldezeichens „Hopfentraum“ für die Waren „Mineralwässer; Fruchtsäfte“ steht auch das Schutzhindernis der Irreführung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht entgegen. Der verständige Durchschnittsverbraucher ist sich bewusst, dass weder Mineralwasser, noch Fruchtsäfte Hopfen oder dessen Aromen enthalten.

 

Beschluss des BPatG vom 12.10.2016, Az.: 26 W (pat) 516/16

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