HRS: Bestpreisklausel Vereinbarung mit Hotels unzulässig

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht in der Verwendung einer „Bestpreisklausel“ des Hotelbuchungsportals HRS einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Der Internet-Hotelreservierservice traf in der Vergangenheit mit Hotelunternehmen Vereinbarungen, die diese daran hinderten, Zimmerpreise und andere Leistungen mit konkurrierenden Hotelportalen oder auch im Eigenvertrieb günstiger zu gestalten. Bei einem vom Bundeskartellamt festgestellten Marktanteil von 30 % entstehe so eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 09.01.2015, Az.: VI-Kart. 1/14 (V).

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