Individual- und Kollektivmarke

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der nachträgliche Wechsel von einer Individualmarke zu einer Kollektivmarke ist unzulässig.

Aufgrund des Grundsatzes der Unveränderlichkeit der angemeldeten Marke kann auch die Markenkategorie im Laufe des Eintragungsverfahrens nicht mehr gewechselt werden. Eine solche Änderung würde die Schaffung eines neuen Zeichens begründen und die Rechte Dritter beeinträchtigen, da eine Rechtsunsicherheit gegeben wäre. Die Wiedergabe der Marke muss gem. § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG klar und eindeutig festgelegt sein, um den Schutzgegenstand zu bestimmen. Die Kollektivmarke kann nicht in eine Individualmarke umgewandelt werden, weil ihre besondere Eigenschaften anhaften, die bei der Individualmarke nicht vorhanden sind (Beschluss des BPatG vom 20.04.2016, Az.: 26 W (pat) 37/14).

Eine angemeldete Gemeinschaftsmarke kann nur in eine nationale Individualmarke umgewandelt werden.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden