Irreführende Preiswerbung für Mobilfunkverträge

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Sind wesentliche Kosten erst auf den „zweiten Blick“ erkennbar, handelt es sich um eine irreführende Preisangabe.

Die Anzeige (AdWord-Anzeige) des Beklagten erweckt den Eindruck, dass der Mobilfunkvertrag für 9,99€ im Monat erhältlich ist. Jedoch muss eine einmalige Zahlung von 9,95€ für die SIM-Karte geleistet werden, was ein durchschnittlich informierter Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennt, sondern erst dann, wenn sich der Betrachter nach dem Anklicken näher mit dem Angebot beschäftigt. Dies ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, da wesentliche Preisangaben vorenthalten werden würden, so im Urteil des LG Düsseldorf vom 13.05.2016 (Az.: 38 O 120/15). Der Verbraucher erkennt nicht die wesentlichen Leistungsmerkmale. Zwar dürfte bekannt sein, dass die Ad-Words Werbung nur schlagwortartig kurze Angaben zu machen in der Lage ist, jedoch gibt der Beklagte Textmöglichkeiten an („keine Grundgebühr“, keine Vertragsbindung“), die weniger relevant sind, als die Preisangabe. Somit wäre noch Raum dafür gewesen, dass der potentielle Käufer die SIM-Karte kaufen muss.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden