Irreführende Werbung auf Preisvergleichsportalen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Beklagte verkauft Sonnenschirme. Auf ihrem Verkaufsbild werden auch Bodenplatten mit angezeigt, die aber nicht vom Angebot umfasst sind. Dagegen wendet sich die Klägerin, da eine Irreführung der Verbraucher gem. § 5 UWG vorliege, denn auf dem Preisvergleichsportal würden Verbraucher eher auf das Angebot zugreifen, auf welchem die Bodenplatten abgebildet sind, als auf ein vergleichbares Angebot, bei dem die Bodenplatten nicht abgebildet werden, auch wenn keines der Angebote die Bodenplatten im Preis mit beinhaltet.

Der Schutzbereich des § 5 UWG umfasst auch die Irreführung durch eine Anlockwirkung, so im Urteil des LG Arnsberg vom 08.09.2016 (Az.: 8 O 83/16). Eine Anlockwirkung liegt dann vor, wenn der jeweilige Verbraucher sich mit einem vermeintlich günstigeren Angebot beschäftigt als dieses tatsächlich gegeben ist. Am Vorliegen einer Irreführung ändert es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nichts, wenn die Irreführung – wie hier dadurch, dass der auf die von der Beklagten betriebene Webseite umgeleitete Verbraucher dort erfährt, dass vom Angebotspreis die Bodenplatten nicht mit umfasst sind – noch rechtzeitig vor der Kaufentscheidung ausgeräumt wird.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden