Keine „Vererbung“ der Facebook-Zugangsdaten

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Eltern können die Zugangsdaten ihres verstorbenen Kindes nicht von Facebook verlangen, da der Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach dem Telekommunikationsgesetz entgegensteht.

Die Eltern verlangten von Facebook die Zugangsdaten zu dem Account ihrer verstorbenen Tochter. Das LG Berlin (Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15) gab der Klage statt und sprach den Eltern als Erben einen Anspruch des Accounts zu. Facebook ging gegen das Urteil in Revision und gewann diese.

Nach Ansicht des KG würden die Erben zwar grundsätzlich in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten, aber in den Nutzungsbedingungen von Facebook sei ein Übergang auf die Erben nicht geregelt. Der Grundgedanke spreche zwar nicht generell dagegen, dass der Vertrag des Nutzers mit Facebook vererblich sei. Jedoch liege ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz vor. Das KG bezog sich auf eine Entscheidung des BVerfG (Urteil vom 16.06.2009 – 2 BvR 902/06), welches den Schutz des Fernmeldegeheimnis in Art. 10 GG sieht. Sowohl der Staat als auch private Dienstleister müssen diesen achten. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich danach auch auf E-Mails. Der Nutzer sei schutzbedürftig, da er die Weitergabe seiner E-Mails nicht kontrollieren könne. Dieser Grundsatz wird auf die bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte übertragen. Auch die Ausnahmen des Telekommunikationsgesetzes würden nicht greifen, nach denen eine Weitergabe der Kommunikationsinhalte bei Erforderlichkeit möglich ist. Erforderlich sei es nur dann, wenn es dazu diene, den Dienst technisch zu ermöglichen oder aufrecht zu erhalten. Facebook sei jedoch auf seine Nutzer individuell bezogen, sodass der Kommunikationsvorgang durch den Einbezug weitere Beteiligte nicht erforderlich sei. Auch das Erbrecht gebe keinen Hinweis auf weitere Ausnahmen zum Fernmeldegeheimnis.

Auch außerhalb des Erbrechts bestehe für die Eltern kein Anspruch, insbesondere nicht das Recht zur elterlichen Sorge, da dieses mit dem Tod des Kindes erlöscht. Ebenso wenig einschlägig ist das Persönlichkeitsrecht der Mutter.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Revision zum BGH zugelassen wurde.

 

KG, Urteil vom 31.05.2017, Az. 21 U 9/16

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