„Keiner ist schneller“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Es stellt weder eine Irreführung durch eine Alleinstellungsbehauptung noch eine irreführende gesundheitsbezogene Angabe dar, wenn ein Arzneimittel mit „Keiner ist schneller“ beworben wird.

Die Beklagte vertreibt ein Medikament, welches Kopfschmerzen lindern soll, mit den Worten „Keiner ist schneller“. Hiergegen wendet sich die Klägerin, die darin eine Irreführung der Verkehrskreise gegeben sieht.

Eine Irreführung der Werbung wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Unstreitig ist, dass die Alleinstellung nicht vorliegt. Bei der Beurteilung, wie eine Werbeaussage von den Verbrauchern aufgefasst wird, kommt es allerdings nicht auf den flüchtigen Adressaten an, sondern es ist auf den durchschnittlichen informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher abzustellen. Im vorliegenden Fall nimmt der Verbraucher die durch den Text getroffene Aussage eher flüchtig wahr. Es handele sich nicht um eine Lektüre, der man große Aufmerksamkeit schenkt. Haften bleibt daher der Wortlaut des Textes, der einen eindeutigen Wortsinn hat: Kein anderes Präparat ist schneller, folglich gehört das beworbene Produkt der Beklagten zu den am schnellsten wirkenden Präparaten. Den Gedanken, dass die Werbung mit einer Alleinstellung für die Antragsgegnerin (noch) günstiger wäre als die mit einer Spitzengruppenstellung, macht sich der Leser in dieser Situation nicht.

Auch unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass es sich vorliegend um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, ist eine Irreführung des Verbrauchers nicht festzustellen. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Im Bezug auf das beworbene Produkt der Beklagten gibt es mehrere Studien, die die Wirkung bestätigen. Somit liegt keine Irreführung der Verkehrskreise aufgrund der gesundheitsbezogenen Angaben vor.

 

Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.11.2016, Az.: I-20 U 55/16 

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