Klausel über Darlehensgebühren

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Eine formularmäßige Klausel über Darlehensgebühren in einem Bauspardarlehensvertrag unterliegt der AGB-Kontrolle und ist unwirksam, wenn sie den Bausparer unangemessen benachteiligt.

Die beklagte Bausparkasse verwendet folgende Klausel in ihren Bauspardarlehensverträgen: „Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% des Bauspardarlehens (…) fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).“ Gegen diese Klausel klagte ein Verein, der Verbraucherinteressen vertritt, auf Unterlassung der Verwendung der Klausel.

Nach Ansicht des BGH handelt es sich hierbei um eine unwirksame Entgeltklausel (Urteil vom 8.11.2016, Az.: XI ZR 552/15). Diese Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, da es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt, die eine Entgelt für Verwaltungsaufwand stellt. Bei der Darlehensgebühr handelt es sich nicht um eine Gegenleistung der im Bausparvertrag vereinbarten Hauptleistungen, denn die Gebühr wird nicht in der Ansparphase fällig, sondern nur dann, wenn das Darlehen tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Ein Bausparvertrag ist am Leitbild des Darlehensvertrags zu messen. Die Klausel weicht von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zum Darlehensvertrag ab, da es sich um eine laufzeitunabhängige Darlehensgebühr handelt, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB jedoch laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Außerdem dient die Gebühr zur Deckung von Aufwand der Bausparkasse, wodurch entstehende Kosten von Tätigkeiten, die die Bausparkasse im eigenen Interesse erbringt, auf den Verbraucher abgewälzt werden.

Des Weiteren stellt die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die unangemessene Benachteiligung wird dann indiziert, wenn die Klausel vom gesetzlichen Leitbild abweicht, was, wie bereits erläutert, vorliegt. Die Abweichung ist weder durch bauspezifische Individualvorteile der Bausparkunden sachlich gerechtfertigt, noch wird der gesetzliche Schutzzweck des Verbrauchers auf andere Art und Weise sichergestellt.

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