Langenscheidt-Gelb ist schutzfähig

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Rechtsbeschwerde gegen die Eintragung der Farbmarke „Gelb“ von Langenscheidt wird zurückgewiesen.

Dies ergeht im Beschluss des BGH vom 23.10.2014 (Az.: I ZB 61/13). Langenscheidt hat die abstrakte Farbmarke „Gelb“ als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für zweisprachige Wörterbücher in Printform eintragen lassen (seit 2009). Die Antragstellerin war jedoch der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung nicht gegeben sind. Das Bundespatentamt weist die Beschwerde begründet zurück, da die Farbmarke die Unterscheidungskraft durch die Verkehrsdurchsetzung überwunden hat. Die angesprochenen Verkehrskreise sehen die Farbe als Produktkennzeichen und damit als Herkunftshinweis.

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