Mogelpackung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Übergroße Verpackung ist wegen Irreführung unzulässig.

Das OLG Karlsruhe hat ein wettbewerbswidriges Verhalten bejaht, wenn das Volumen der Umverpackung mehr als doppelt so groß ist als das Volumen der Innenverpackung (Urteil v. 20.02.2015, Az. 4 U 196/14). Um eine solche „Mogelpackung“ handelte es sich bei einem Frischkäse aus Frankreich. Nach Ansicht des Gerichts würde ein großer Teil der Verbraucher beim flüchtigen Zugreifen den Unterschied zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge bzw. Gewichtsangabe nicht bemerken und somit getäuscht werden.

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