moodmusic und Mood Media GmbH

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Zwischen den Marken „moodmusic“ und „Mood Media GmbH“ besteht aufgrund deutlicher Unterscheidungen der Wörter in schriftlicher und begrifflicher Hinsicht keine Verwechslungsgefahr.

Die Beschwerdeführerin, Markeninhaberin von Mood Media GmbH, nimmt die Beschwerdegegnerin, Markeninhaberin von moodmusic, wegen einer Markenverletzung aufgrund unmittelbarer Verwechslungsgefahr aufgrund hochgradiger Ähnlichkeit und teilweiser Identität in Anspruch.

Das Gericht lehnt eine Markenverletzung ab. Denn selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden von einer Benutzung der Widerspruchsmarke in der eingetragenen Form für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgehen würde, kann die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden, da sich die gegenüber stehenden Marken ausreichend voneinander unterscheiden.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente, wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.

In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die jüngere Marke und die Widerspruchsmarke „MOOD MEDIA“ in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht hinreichend deutlich durch das Bildelement, die unterschiedlichen Wörter „Music“ und „MEDIA“ sowie der Internetadresse in der jüngeren Marke. Auch eine begriffliche Ähnlichkeit durch das Gegenüberstellen von „Musik für eine bestimmte Stimmung“ und „Medien für eine bestimmte Stimmung“ lässt sich nicht begründen. Unmittelbar begriffliche Verwechslungen sind nur zu befürchten, wenn sich Wörter gegenüberstehen, die ihrem Sinn nach vollständig oder doch im Wesentlichen übereinstimmen, also Synonyme darstellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Bedeutungsunterschied zwischen „Musik“ und „Medien“ aber eindeutig und für jedermann verständlich, so dass die Gefahr einer begrifflichen Verwechslung ebenfalls ausgeschlossen werden kann.

 

Beschluss des BPatG vom 16.05.2017, Az. 29 W (pat) 8/15

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