Musikwiedergabe bei politischen Wahlkampfveranstaltungen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die beklagte Partei, die vom BVerfG als verfassungsfeindlich eingestuft wird, spielte auf ihren Wahlkampveranstaltungen auf einem Marktplatz nach der Rede eines Parteimitglieds Stücke des Klägers, eine bekannte Musikband. Diese sah darin eine Verletzung ihres Urheberpersönlichkeitsrechts.

Das Gericht gab der Klage statt.

Der Urheber eines geschützten Werkes nach § 14 UrhG das Recht hat, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Werke zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Dabei setzt ein Anspruch nach § 14 UrhG nicht notwendig voraus, dass das Werk selbst verändert wird. Es genügt, wenn die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk – ohne inhaltliche Änderung des Werkes – durch Form und Art der Werkwiedergabe und Werknutzung beeinträchtigt werden.

Die Musikstücke wurden nicht als Musik zur Überbrückung einer Wartezeit verwendet, sondern als Untermalung der Überleitung in das Bürgergespräch und damit als in die Dramaturgie der Wahlkampfveranstaltung integriert.

Urheber müssen zwar generell damit rechnen, dass ihre Werke ungefragt bei Wahlkampfveranstaltungen abgespielt werden. Aber bei der vorliegenden dramaturgischen Einbindung der Musikstücke in die Wahlkampfveranstaltung durch eine Partei, gegen deren politische Ziele sich die Kläger bereits öffentlich ausgesprochen hatten und die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuft worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2017, 611 Rn. 633 ff.), ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den Interessen der Urheber der Vorzug zu geben. Die Verwendung von Musikwerken im Wahlkampf einer politischen Partei, und sei es nur durch einen Transfer der von den Werken ausgehenden Stimmung, ist besonders geeignet, die Interessen der Urheber zu beeinträchtigen. Dabei muss der Urheber von Unterhaltungsmusik mit der Vereinnahmung durch verfassungsfeindliche Parteien nicht rechnen.

Die Beklagte war zudem nicht darauf angewiesen, gerade die Werke der Kläger bei ihren politischen Wahlkampfveranstaltungen abzuspielen.

 

Beschluss des BGH vom 11.05.2017, Az.: I ZR 147/16

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