Nespresso-Kapseln

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Die Aluminium-Kaffeekapseln von Nespresso verlieren ihren Markenschutz. Sie dürfen nun auch von anderen Unternehmen verwendet werden.

Bereits seit 2014 streiten die Schweizer Ethical Coffee Company (ECC) und Nestlé um die Nespresso-Kaffeekapseln. Schon im Sommer 2014 entschied das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), dass der deutsche Teil der als dreidimensionale international registrierte Marke (IR-Marke) für Nepresso-Kaffeekapseln gelöscht werden muss (Az. IR 763 699 – S 290/11 Lösch).

Das BPatG bestätigte nun die Entscheidung des DPMA. Nespresso-Kaffeekapseln stehen in Deutschland vorerst nicht mehr unter dem markenrechtlichen Schutz für die Waren „Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakt“ in der Nizzaklasse 30. Begründet hat dies das BPatG mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach ist markenrechtlicher Schutz für Zeichen ausgeschlossen, die eine Form darstellen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Bei den Nespresso-Kapseln sind nach Ansicht des Gerichts keine nicht-funktionalen Markmale einer dreidimensionalen Gestaltung ersichtlich, die für den Gesamteindruck der Form wesentlich sind. Es handele sich im verhandelten Fall um ein Verpackungsbehältnis, das eine nur technisch bedingte Gestaltung aufweise. Somit kann kein markenrechtlicher Schutz für die Form der Nespresso-Kapseln bestehen.

 

BPatG vom 08.12.2017, Az.: 25 W (pat) 112/14

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