Nicht grundsätzlich Irreführung, wenn Einschränkung im Angebot nicht mit Sternchenhinweis gekennzeichnet ist

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Wie müssen Artikel gekennzeichnet werden, die nicht im Angebot enthalten sind?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.12.2014 (Az.: I ZR 129/13) entschieden, dass es nicht grundsätzlich irreführend ist, wenn nicht mit Sternchen gekennzeichnet wird, dass gewisse Gegenstände im Angebot nicht enthalten sind, auch wenn sie auf der Abbildung zu sehen sind.

Im vorliegenden Fall handelte es um ein Angebot für ein Bett. Beanstandet wurde, dass nur am Rand ein Hinweis zu sehen war, dass Lattenrost und Matratze nicht im Angebot mit enthalten sind. Darauf war aber nicht im Mittelpunkt der Anzeige mit Sternchen hingewiesen worden.

Nach Auffassung des BGH seien Verbraucher jeden Tag Angeboten in der Möbelbranche ausgesetzt und wissen, dass Lattenrost und Matratze nicht im Angebot enthalten sind. Außerdem seien das Bestandteile eines Bettes, die jeder individuell auf seinen Körper zugeschnitten kaufen würde. Der Verbraucher würde den Hinweis am Bildrand auch wahrnehmen, wenn kein Sternchen im Bildmittelpunkt angezeigt ist, da es sich um eine kostspielige Investitionen handelt und jeder mit der nötigen Sorgfalt herangehen muss.

Eine Irreführung wäre nur gegeben, wenn der Durchschnittsverbraucher aufgrund der anderen Gegenstände, wie Lattenrost und Matratze, den Kaufvertrag abschließen würde und nicht aufgrund des Bettgestells. Dies liegt aber nicht vor.

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