Nutzungsausfallschaden

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Ein Nutzungsausfallschaden ist nur erstattungsfähig, wenn die Benutzung der Sache für die eigenwirtschaftliche Lebensführung unabdingbar ist.

Die Klägerin kaufte beim Beklagten ein Handy und schloss bei ihm einen Mobilfunkvertrag ab, der unter anderem unbegrenzte Telefonie und Internetnutzung beinhaltete. Beim Handy fiel kurze Zeit später die Touch-Funktion aus. Daraufhin verlangte die Klägerin die Reparatur durch den Beklagten. Se kaufte sich während der Reparaturzeit ein Ersatzhandy. Jedoch verlangte sie vom Beklagten Nutzungsausfall, da ihr Ersatzhandy nur eingeschränkt nutzbar gewesen ist.

Für einen Anspruch der Klägerin auf Nutzungsausfallentschädigung wäre insbesondere, dass die Klägerin auf die ständige Verfügbarkeit des streitgegenständlichen Mobiltelefons zur eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung angewiesen war.

Zur Nutzbarkeit des Internet hat der BGH ausgeführt, es handle sich um ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung sei. Das Internet habe sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Mediums entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar mache. Die Unterbrechung des Internetzugangs habe typischerweise Auswirkungen, die in ihrer Intensität mit dem Fortfall der Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu benutzen, ohne weiteres vergleichbar sei.

Nach Ansicht des Gerichts darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Unterschied besteht zwischen der Nutzbarkeit eines Smartphones als Standard der Lebenshaltung und der Frage, ob es sich dabei um einen so elementaren Bestandteil der Lebensführung handelt, dass sein Ausfall die Eigenwirtschaftlichkeit der Lebensführung beeinträchtigt. Fällt die Nutzbarkeit des mobilen Internet aus, bleiben nämlich sämtliche anderweitigen Möglichkeiten zur Befriedigung der damit erfüllten Bedürfnisse bestehen, insbesondere die Nutzung eines Internetanschlusses oder anderer Informationsquellen.

Die Klägerin war während der Dauer des Nutzungsausfalls nicht von der Möglichkeit der Internetnutzung abgeschnitten. Ihre telefonische Erreichbarkeit war durch die Nutzung des Ersatzgerätes gegeben. Unstreitig stand der Klägerin zudem ein Internetanschluss auf Basis des Festnetzes zur Verfügung. In der Folge konnte die Klägerin auf Grund der vorhandenen Möglichkeit der Internetnutzung über ihren Festnetzanschluss sicherstellen, dass ihre Kommunikationspartner auch über den Ausfall ihrer Möglichkeit zur Nutzung des mobilen Internet informiert waren. Unterstellt, die Klägerin wäre darauf angewiesen, Nachrichten binnen weniger Minuten empfangen und beantworten zu können, so wäre sie in der Lage gewesen, ihre Kommunikationspartner darüber zu informieren, dass sie kurzfristig erforderliche Reaktionen auf eingehende Nachrichten lediglich telefonisch erklären kann.

Damit stellt die Nutzung des mobilen Internet mittels eines Smartphones bei isolierter Betrachtung keinen zentralen Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebensführung dar, soweit ein Mobiltelefon die telefonische Erreichbarkeit und ein Festnetzanschluss die Nutzbarkeit des Internet über den Festnetzanschluss gewährleisten.

 

Urteil des LG Hagen vom 09.02.2017, Az.: 7 S 70/16

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