Objektiver Preisvergleich

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Werden nur Partnerunternehmen des Vergleichsportals in den Vergleich einbezogen, liegt kein objektiver Preisvergleich vor.

Die Antragsgegenerin betreibt ein Vergleichsportal für Versicherungen, welches sie mit „objektiver Preisvergleich“ bewirbt. Gegen diese Werbung wendet sich die Antragsgegnerin, die darin eine Irreführung der Verkehrskreise sieht, weil die Antragsgegnerin keinen objektiven Preisvergleich durchführe. Dieser scheitere an der Vorauswahl der Antragsgegnerin

Das Gericht gibt dem Antrag statt. Die Werbung der Antragsgegnerin. ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG n.F, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt die Antragsgegnerin nur Angebote von sog. Partnerunternehmen in den Vergleich einbezogen hat.

Der durchschnittliche Verbraucher versteht unter einem Vergleichsrechner, welcher „objektive Preisvergleiche“ ermöglicht, einen solchen, der ihm unparteiisch und unbeeinflusst Angebote aufzeigt, und nicht ausschließlich Tarife präsentiert von Kooperationsunternehmen, die an die Antragsgegnerin Provisionen zahlen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Auflistung der Tarife der Kooperationsunternehmen neutral und unbeeinflusst erfolgt. Wird, wie hier, uneingeschränkt mit „objektiven Preisvergleichen“ geworben, nimmt der Verkehr nämlich an, dass ihm entweder alle abrufbaren Angebote präsentiert werden oder aber jedenfalls, dass die ihm angezeigten Tarife von einem neutralen Standpunkt aus selektiert wurden, also eine Vorauswahl nach rein tarifbezogenen Kriterien stattfindet. Er rechnet dagegen nicht damit, dass eine Anbieter-Vorauswahl erfolgt, so dass ihm von vornherein nur Angebote von Versicherern vorgestellt werden, zu denen die Antragsgegnerin in vertraglichen Beziehungen steht. Die so verstandene Werbeangabe „objektive Preisvergleiche“ ist irreführend, weil die Antragsgegnerin eine Vorauswahl dergestalt vornimmt, dass sie ausschließlich Tarife ihrer Kooperationsunternehmen anbietet.

 

Urteil des OLG Hamburg vom 09.02.2017, Az.: 3 U 208/15

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