Öffentliche Wiedergabe

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Wenn Videos mit Zustimmung des Urhebers bei YouTube online gestellt worden sind, dürfen Dritte diese Videos in ihrer Homepage einbetten.

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 09.07.2015, I ZR 46/12 – Die Realität
II), dass das Einbetten (sog. Framing) in diesen Fällen keine unzulässige öffentliche Wiedergabe im Sinne des §19a UrhG mehr darstellt, auch wenn es auf einer fremden Seite erfolgt.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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