Panoramafreiheit

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Auf europäischer Ebene wurde über neue Einschränkungen abgestimmt, jedoch kam es zu keiner Einigung.

Wer macht nicht gerne ein paar Schnappschüsse der Sehenswürdigkeiten, die man im Urlaub besucht hat. Die Erinnerungsfotos werden dann einerseits ins private Fotoalbum geklebt, aber gerne auch auf Facebook oder anderen sozialen Netzwerken hochgeladen, um den Freunden zu zeigen, dass man ein paar schöne Urlaubstage verbracht hat. Nicht selten wird auf den Fotos der schiefe Turm von Pisa gestützt, damit er nicht umfällt, die Spitze des Eifelturms „angefasst“ oder ein Selfie vor dem Big Ben geschossen. Doch ist das Verbreiten im Internet von Bildern mit solchen Bauten außerhalb des privaten Fotoalbums denn überhaupt erlaubt?

Im deutschen Urhebergesetz gibt es eine eindeutige Regelung. §59 UrhG , die sogenannte „Panoramafreiheit“, erlaubt die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Urlaubsschnappschüsse auch im Internet. Doch der Eifelturm steht in Frankreich, der schiefe Turm von Pisa in Italien und der Big Ben in England. Was besagen also die Gesetze in diesen Ländern?

Beim Einkleben in das private Album besteht auch für Fotografien, die im Ausland gemacht worden sind, kein Problem. Das Selfie vorm Big Ben, also britische Sehenswürdigkeiten, dürfen, wie in Deutschland oder Österreich, auch im Internet verbreitet werden. Doch in Frankreich und Italien, sowie in vielen anderen Ländern, gibt es keinen Paragraphen, der vergleichbar mit der deutschen Panoramafreiheit ist. Für manche Gebäude, wie den Eifelturm oder das Kolosseum, gibt es aber Ausnahmeregelungen, die das Verbreiten der Fotos erlauben. Doch sollte man Fotos des Eifelturms bei Nacht nicht im Internet zugänglich machen, denn zwar nicht der Eifelturm selbst, sondern die Beleuchtung ist urheberrechtlich geschützt.

In der EU wurden Stimmen laut, die die Gesetze für die Verbreitung im Internet einschränken und eine einheitliche Regelung für EU-Länder einführen wollten. Am 09.07.2015 wurde darüber abgestimmt. Jedoch kam es zu keiner Zustimmung für die Stärkung der Rechte der Urheber und damit Einschränkung der Veröffentlichungen der Fotos.

Trotzdem sollte man lieber auf das Hochladen im Internet verzichten, um eventuell aufkommende Rechtsprobleme zu vermeiden. 

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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