„PLIM PLIM“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der Standardklingelton „PLIM PLIM“ kann aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht markenrechtlich geschützt werden.

Begründet hat der EuG sein Urteil vom 13.09.2016 (Az.: T-408/15) damit, dass der Klingelton von den Verkehrskreisen nur als Funktion der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird und nicht als Herkunftshinweise verstanden wird. Der Klingelton, welcher aus der Wiederholung einer Note besteht, weist kein weiteres Merkmal auf, welches es ermöglichen würde, darin etwas anderes zu erkennen, als diesen Klingelton.

Grundsätzlich sind Klänge aber markenfähig, wenn sie sich grafisch darstellen lassen, beispielsweise durch Musiknoten.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden