Prüfungspflichten von Webdesignern

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Ein Webdesigner muss sicherstellen, dass die verwendeten Bilder genutzt werden dürfen und keinem urheberrechtlichen Schutz unterstehen.

Die Klägerin stellte dem Webdesigner einen Kartenausschnitt für ihre Homepage zur Verfügung, für welchen sie aber kein Nutzungsrecht besaß. Deswegen wurde sie vom Nutzungsrechtinhaber auf Schadenersatz verklagt.

Das AG Oldenburg entschied in seinem Urteil vom 17.04.2015 (Az.: 8 C 8028/15), dass ein anteiliges Verschulden der Klägerin und des Webdesigners vorliegt. Dieser sei dazu verpflichtet ein mangelfreies Werk zu verschaffen und es sei ihm aufgrund seines Berufs zuzumuten, dass er die Klägerin darüber aufklärt, dass an Bildmaterial urheberrechtliche Nutzungsrechte bestehen können. Außerdem ist es aufgrund der professionellen Art des Bildes offensichtlich gewesen, dass die Klägerin den Kartenausschnitt nicht selbst geschaffen hat. 

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden