Rabatt mit gestrichenem Preis darf nur kurze Zeit beworben werden

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Rabattierungen über einen zu langen Zeitraum sind irreführend. Bewirbt ein Online-Händler seine Artikel über einen zu langen Zeitraum zu einem erheblich reduzierten Preis, so läuft er Gefahr, eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG zu begehen. Das Landgericht Berlin stimmte mit seinem Urteil vom 04.09.2014, Az. 52 O 92/14 der Auffassung der Wettbewerbszentrale zu, wonach ein zu langer Werbezeitraum den deklarierten reduzierten Preis zum Normalpreis werden lasse. Wird in der Werbung ein gestrichener Preis abgebildet, so gehe der Verbraucher davon aus, dass das Angebot nur für eine kurze Zeit gelte.
 

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