Sammelerlaubnis für Telefonwerbung unzulässig?

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 10.12.2014, Az. 2-06 O 030/14, dass eine von Unternehmen eingeholte sog. Sammelerlaubnis für Telefonwerbung unzulässig ist, wenn die konkreten Informationen über Art und Umfang der Werbung erst nach der Öffnung eines Links für den Verbraucher ersichtlich werden. Das LG Frankfurt am Main schloss sich der Ansicht der Verbraucherzentrale an, dass notwendige Informationen für eine bewusste Entscheidung des Verbrauchers, ob er sich auf Werbeanrufe einlässt oder nicht, den gesetzlichen Anforderungen an eine bewusste und eindeutige Einwilligung nicht genügen, wenn sie hinter einem Link versteckt werden.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden