Scherz bei Vertragsabschluss

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Auch bei Fernabsatzverträgen führt eine scherzhaft gemeinte Willenserklärung zur Nichtigkeit des Vertrags gem. § 118 BGB, obwohl keinerlei Tonfall, Mimik oder Gestik verwendet wird.

Der Beklagte bot ein gebrauchtes Auto in einem Internetportal zum Verkauf an. Der Kaufpreis lag im unteren 5-stelligen Bereich und entsprach dem tatsächlichen Verkehrswert.

In den Kaufvertragsverhandlungen zwischen den Parteien konnte keine Einigung auf einen Kaufpreis herbeigeführt werden. Ein Tauschangebot des Klägers lehnte der Beklagte ab. Am gleichen Tag versandte der Beklagte eine elektronische Nachricht an den Kläger mit dem Wortlaut „Also für 15 kannste ihn haben“. Der Kläger antwortete darauf: „Guten Tag für 15 € nehme ich ihn“ und erkundigte sich, wohin er das Geld überweisen und wo er das Auto abholen könne. Die Antwort des Beklagten lautete: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann.“ Allerdings teilte der Beklagte dem Kläger seine Kontodaten nicht mit. Daraufhin legte der Kläger Klage ein

Bereits das LG Limburg an der Lahn (Urteil vom 29.07.2016 – 1 O 251/15) lehnte die Klage ab. Zwischen den Parteien sei kein Vertrag geschlossen worden. Der Beklagte habe lediglich Scherzerklärungen i.S.d. § 118 BGB abgegeben.

Das OLG Hamm hält die Berufung ebenso für unbegründet. Die Erklärungen des Beklagten sind erkennbar nicht ernst gemeint gewesen. Daraus schlussfolgernd ist keine ernsthaft gemeinte Annahme des Kaufangebots durch den Beklagten erfolgt. Das OLG Hamm beschreibt die Reaktion des Beklagten als „Sicheinlassen auf eine Scherzkonversation“. Gegen das Vorliegen von Scherzerklärungen spreche auch nicht, dass sie in Textform abgegeben worden seien. Zwar habe der Beklagte das Vorliegen eines Scherzes hier nicht durch Tonfall, Mimik und Gestik unterstreichen können. Angesichts der eindeutigen Umstände habe der Kläger jedoch auch ohne diese nonverbalen Auslegungshilfen erkennen können, dass keine rechtsgeschäftlich bindenden Erklärungen abgegeben werden sollten. Folglich habe es auch nicht der Verwendung von Icons oder Ähnlichem bedurft, um die fehlende Ernsthaftigkeit der Nachrichten zu verdeutlichen.

 

OLG Frankfurt a. M. vom 02.05.2017, Az.: 8 U 170/16

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