„Spaßbieterklausel“ auf eBay

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Eine Klausel, die vorsieht, dass „Spaßbieter 20% des Kaufpreises zahlen müssen“, ist unzulässig.

Die Klausel ist unzulässig, weil sie mehrdeutig ist und einen „Spaßbieter“ nicht genau definiert, so das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom (12.05.2016, Az.: 22 U 205/14). Ein „Spaßbieter“ kann einerseits jemand sein, der ein Gebot abgibt, obwohl er nie vorhat, den Gegenstand zu kaufen und den Kaufpreis zu bezahlen und andererseits jemand, der zunächst ernsthaft ein Gebot abgegeben hat mit dem Ziel, den Gegenstand zu kaufen, aber dann keinen ausreichenden rechtlichen Grund für den Rücktritt vom Kaufvertrag hat. Dabei kann die Anwendung der Klausel nicht davon abhängen, ob im Ergebnis die Rücktritts-/Anfechtungs- oder Gewährleistungsgründe tatsächlich durchgreifen. Für eine solche Prüfung sind oftmals fundierte juristische und/oder sonstige sachverständige Kenntnisse erforderlich.

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