Tarifeinheitsgesetz

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das Tarifeinheitsgesetz regelt Konflikte im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb. Können sich die Tarifparteien auf keinen gemeinsamen Tarif im Betrieb einigen, soll der Tarif der Gewerkschaft angewandt werden, der die meisten Mitglieder im Betrieb hat. Welche Gewerkschaft im Zweifel die meisten Mitglieder hat, soll das BAG entscheiden. In einem Betrieb soll so ein Tarifvertrag gelten (getreu dem Prinzip: „ein Betrieb –  ein Tarifvertrag“). Die Bundesregierung will mit diesem Gesetz Machtkämpfe zwischen den Gewerkschaften vermeiden und so Streiks auf Kosten der Allgemeinheit eindämmen. Hiergegen wendeten sich Berufsgruppengewerkschaften, Branchengewerkschaften, ein Spitzenverband sowie ein Gewerkschaftsmitglied. Sie rügten eine Verletzung der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und eine Aushöhlung ihres Streikrechts.

Das BVerfG entschied, dass die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes weitgehend mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar sind. Allerdings muss der Gesetzgeber den Schutz kleiner Spartengewerkschaften bis Ende 2018 nachbessern, damit deren Interessen „nicht einseitig vernachlässigt“ und dem Gesetz „Schärfen genommen werden“. Unvereinbar ist das Gesetz mit der Verfassung nur insoweit, als Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Bis zu einer Neuregelung darf ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision im Betrieb nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat.

Die „kleinen“ Gewerkschaften befürchteten ihr Streikrecht durch das Gesetz zu verlieren. Das BVerfG stellte aber klar, dass sie weiterhin streiken dürfen, auch wenn ihr angestrebter Tarif von dem der Mehrheitsgewerkschaft verdrängt werden kann. Die Unsicherheit, ob mit dem Streik ein Tarifvertrag durchgesetzt werden kann oder nicht, begründe kein Haftungsrisiko einer Gewerkschaft.

 

Urteil des BVerfG vom 12.07.2017, Az. 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15

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