Testkauf

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Ein Testkäufer handelt dann gewerblich, wenn er beauftragt worden ist, den Testkauf durchzuführen.

Die Parteien handeln mit Zubehör für Frankiermaschinen und Büromaterialien. Die Beklagte verpflichtete sich strafbewehrt gegenüber der Klägerin, es zu unterlassen, ihre Produkte im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB zu verkaufen, ohne diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren, ohne nach § 1 PAngV notwendige Preisbestandteile und etwaige Liefer- und Versandkosten zu benennen und ohne Informationen über das Zustandekommen des Vertrages zu geben. Um zu überprüfen, ob die Beklagte dies einhät, engagierte die Klägerin einen Rechtsanwalt als Testkäufer, der Waren bei der Beklagten bestellen sollte. Zum Zeitpunkt der Bestellung enthielt jede Seite im Online-Shop der Beklagten den Hinweis, dass sie nicht an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB verkaufe. Im räumlichen Zusammenhang fand sich folgender Text: „Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe.“ Darin sah die Klägerin einen Verstoß gegen die von der Beklagten unterschriebenen Unterlassungserklärung.

Das Gericht wies die Klage ab.

Der Rechtsanwalt habe beim Testkauf im Auftrag der Klägerin nicht als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB gehandelt. Objektiver Zweck des Erwerbs der Briefumschläge im Online-Shop der Beklagten sei gewesen, im Auftrag der Klägerin die Einhaltung der Verpflichtungen der Beklagten aus den Unterlassungserklärungen zu überprüfen. Die Klägerin habe den Testkauf durch den Rechtsanwalt veranlasst. Tätige ein Rechtsanwalt einen solchen Testkauf, sei das Geschäft seiner beruflichen Sphäre zuzuordnen. Dass der Testkäufer in das vor dem Kauf auszufüllende Formular zur Erfassung der Käuferdaten unter der Rubrik „Firma“ den Begriff „privat“ eingetragen habe, bleibe deshalb auf die Bewertung, ob er als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat, ohne Einfluss.

Der Klägerin stehe daher kein Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen zu. Die Unterlassungserklärungen der Beklagten erfassten allein den Fernabsatz an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Der Klägerin ist es zudem verwehrt, sich auf ein Handeln ihres Testkäufers als Verbraucher zu berufen. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, kann nach der den Schutz Verbraucher begünstigender Vorschriften nicht dadurch erreichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt. Handelt der Vertragspartner des Unternehmens insoweit unredlich, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben verwehrt. Dieser Rechtsgedanke gilt auch im Streitfall, in dem der Testkäufer der Klägerin der Beklagten bestätigt hat, gewerblich zu handeln, um anschließend im Widerspruch dazu den Anschein eines Verbrauchergeschäfts hervorzurufen.

 

Urteil des BGH vom 11.05.2017, Az.: I ZR 60/16

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