Trends im Bereich der Filesharing-Abmahnungen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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In die Schlagzeilen geraten sehr häufig Filesharing-Abmahnungen, die mit Kinofilmen und MP3-Musikdateien zu tun haben. Darüber hinaus gibt es aber natürlich eine Vielzahl weiterer möglicher Medien, die illegal aus dem Netz bezogen und über P2P-Dienste wieder als Download angeboten werden. Zudem unterliegen diese Bereiche gewissen Trends.

Die am häufigsten abgemahnten Medien

Die meisten Abmahnungen ergehen für Spielfilme, vom Hollywood-Blockbuster bis hin zu B-Movies und Serien. Uns bekannten Quellen zufolge nahm alleine dieser Bereich im Jahr 2013 einen Anteil von 43,9 Prozent ein – eine satte Steigerung um 9,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Der starke Anstieg lässt sich dadurch erklären, dass sich immer mehr Abmahnanwälte, beispielsweise Waldorf Frommer, stärker auf die Abmahnung von TV-Serien konzentrieren. Die Top 20 der am häufigsten abgemahnten Medien enthalten alleine acht Staffeln von sechs verschiedenen, bekannten US-Serien.

An zweiter Stelle stehen im Jahr 2013 Pornofilme mit einem Anteil von 24,2 Prozent. Im Vorjahr hielten sie noch einen Anteil von 17 Prozent. Der einstige Spitzenreiter, die MP3-Musikdateien, rangiert heute mit einem Anteil von 22,8 Prozent nur noch auf dem dritten Platz. 2012 hatten noch 41 Prozent der Abmahnungen MP3-Dateien zum Gegenstand. Im Vergleich dazu nehmen Computer- und Konsolenspiele, PC-Software und E-Books mit 7,1 Prozent, 1,3 Prozent und 0,7 Prozent einen eher geringen Umfang ein.

Trends in der Rechtsprechung

Natürlich stand auch die Rechtsprechung der vergangenen Jahre nicht still und so ergaben sich von Ende 2012 bis heute einige wichtige Änderungen, die eine Vielzahl von Abmahnfällen betreffen:

  • „Morpheus“-Urteil des BGH vom 15. November 2012 (Az. I ZR 74/12): Der BGH hat festgestellt, dass Anschlussinhaber nicht für die Taten ihrer minderjährigen Kinder verantwortlich sind, soweit sie diese ausreichend über die möglichen Folgen aufgeklärt haben. Zudem stellten die Richter fest, dass es nicht erforderlich ist, Kontrollmechanismen einzurichten, solange es keinen konkreten Anlass dafür gibt.
  • „BearShare“-Urteil des BGH vom 8. Januar 2014 (Az. I ZR 169/12): Auch gegenüber erwachsenen Familienmitglieder bestehen keine Belehrungspflichten, sofern der Anschlussinhaber keine Kenntnis über unerlaubte Handlungen hat. So urteilte der BGH im Januar 2014.
  • OLG Köln (Beschlüsse vom 28. Mai und 2. August 2013): Das OLG Köln erklärte im vergangenen Jahr, dass die tatsächliche Vermutung durch die Existenz anderer Nutzungsberechtigter eines Anschlusses erschüttert werden könne. In einem zweiten Beschluss wurde dies hingegen wieder ein wenig entkräftet. Das Landgericht München hingegen erklärte bereits zwei Monate zuvor, dass ein strenger Maßstab in Hinblick auf Detailgrad und Plausibilität erforderlich sei. Die Gerichte sind sich also selbst noch nicht über eine einheitliche Vorgehensweise einig.

Diese und weitere rechtliche Änderungen, die beispielsweise auch in Hinblick auf die Wahl des Gerichtsstands oder die zulässige Höhe der Rechtsanwaltskosten, machen die deutsche Rechtslandschaft immer noch komplizierter.

Wer eine Abmahnung erhalten hat und sich in diesem Wust aus Rechtsvorschriften nicht zurecht findet, sollte sich umgehend an Rechtsanwalt Gernot Hennig aus Dresden wenden. Er wird den vorliegenden Sachverhalt unverzüglich prüfen und die erforderlichen Schritte einleiten.

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