Unerwünschte Briefkastenwerbung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Nach einem Urteil des LG Lüneburg (Urteil v. 30.09.2011, Az. 4 S 44/11) stellt das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Einzelne habe gerade ein schutzwürdiges Interesse daran, dass sein Briefkasten nicht überfüllt wird, dass er nicht mit der Mühe der Entsorgung belastet wird und vor allem, dass er sich nicht gegen seinen Willen mit der Werbung geistig auseinander setzen müsse. Dies gelte bereits schon dann, wenn sich der Betroffene gegen vereinzelte unerwünschte Werbung wendet, es brauchen also nicht zwingend Werbemüllberge angehäuft worden zu sein.

M.a.W. kann der Empfänger es dem Werbenden Postwurfsendungen gerichtlich verbieten lassen, wenn der Empfänger Postwurfsendungen des Werbenden erkennbar nicht wünscht.

 

Anbringen eines Aufklebers “Werbung – Nein danke” nicht erforderlich

Für die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens des Empfängers genüge eine entsprechende Mitteilung an das werbende Unternehmen (schriftlich, telefonisch, etc.). Nach Aufassung des Gerichts bestünde dabei keine Pflicht zum Anbringen eines Aufklebers “Werbung – Nein danke” auf dem Briefkasten. Dies ergebe sich daraus, dass der Beworbene in der Wahl seines Benachrichtigungsmittels praktisch frei ist.

Es müsse jedem Empfänger möglich sein, sich auch gezielt gegen einzelne Werbemaßnahmen und einzelne Werbeunternehmen wehren zu können. Ein sog. „Alles oder Nichts”-Prinzip würde in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Beworbenen eingreifen. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers daran, Werbung einzelner Unternehmen nicht zu bekommen, ohne gänzlich auf Werbung durch Postwurfsendungen zu verzichten.

Dem werbenden Unternehmen sei es überdies zuzumuten, den Zusteller darüber zu informieren, welche Personen keine Werbung zugestellt erhalten möchten.

Keine Abwägung zwischen Interessen des Werbenden und Beworbenen

Eine Abwägung hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Belästigung ist nicht (mehr) erforderlich. Vielmehr soll ohne Wertungsmöglichkeit von einer unzumutbaren Belästigung und damit von der Unzulänglichkeit der betreffenden Handlung auszugehen sein.

Ein Unternehmer hat demnach den Willen eines Verbrauchers in jedem Falle zu beachten. Insbesondere sind eine besonders kostengünstige und effektive Werbung jedenfalls kein rechtliches Argument, um sich über das Persönlichkeitsrecht hinwegzusetzen.

Konsequenzen für werbende Unternehmen

Für werbende Unternehmen ergibt sich nunmehr die Verpflichtung, die ihnen persönlich mitgeteilten Wünsche von Werbeverweigerern zukünftig zu beachten und diesen durch organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen.

Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl von Werbeverweigerern wird dies gegebenenfalls dazu führen, dass die bisher bekannte Form der Postwurfsendungen nicht mehr möglich sein wird.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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