Unwirksame Entgeltklauseln

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass insgesamt acht vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten.

Der Verbraucherschutzverband klagte gegen die Verwendung mehrerer Klauseln der Sparkasse. Nach Ansicht des Verbraucherschutzverbandes wälze die Sparkasse in diesen Klauseln Entgelte auf die Kunden ab, die sie nicht erheben dürfe.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Er entschied, dass insgesamt acht vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.

Die Sparkasse verlangte von ihren Kunden ein Entgelt in Höhe von 5€, wenn ein Dauerauftrag gelöscht werden sollte. Der BGH erklärte die Erhebung eines Entgelts für Löschung eines Dauerauftrags für unzulässig.

Zudem verlangte die Sparkasse für die Führung eines Pfändugsshutzkontos ein Entgelt in Höhe von 7€. Der BGH entschied, dass der Aufwand zur Erfüllung eigener Pflicht nicht auf Kunden abgewälzt werden darf.

Des Weiteren verlangte die Sparkasse von ihren Kunden 5€, wenn sie die Streichung einer Wertpapierorder berücksichtige. Der BGH bezeichnete die Streichung einer Wertpapierorder als keine entgeltpflichtige Sonderleistung. Die Streichung einer Wertpapierorder stelle eine Kündigung des Kommissionsvertrages dar. Damit gehe die gesetzliche Nebenpflicht des Kommissionärs einher, dieser Kündigung Folge zu leisten und ihr im Verhältnis zum Kommittenten Rechnung zu tragen.

All diese Klauseln halten nach Ansicht des BGH der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen der §§ 675 ff. BGB, von denen abgewichen werde, nicht zu vereinbaren seien und die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten, vgl. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Zudem hält der BGH eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf Verwendung der Klauseln für gegeben.

 

Urteil des BGH vom 12.09.2017, Az.: XI ZR 590/15

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