Urheber von AGB muss seine Urhebereigenschaft schlüssig nachweisen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Bei der Verwendung von vorgefertigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für einen Onlineshop liege keine Urheberrechtsverletzung vor, wenn der angebliche Schöpfer seine Urhebereigenschaft nicht schlüssig darstellen kann. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 05.02.2015, Az. 410 C 5684/13, kommt es bei der Ausarbeitung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine individuelle, spezifische und geistige Leistung des Schöpfers an. Eine Urhebereigenschaft sei nicht offensichtlich, wenn der Ersteller nicht darlegen könne, dass er selbst keine vorveröffentlichten Sammlungen aus Formularbüchern, Fachliteratur, wie juristische Aufsätze und Rechtsprechungen, oder bereits veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet habe.

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